Schutz vor Haftungsrisiken von Führungskräften in Vereinen, Verbänden und Stiftungen

Der Verein ist nach wie vor die verbreitetste Organisationsform im gemeinnützigen Bereich. Tradition, geringer formaler Aufwand und die mitgliedschaftliche Struktur sind für die Form ausschlaggebend.

Welche Schadensbilder gibt es?

Es werden zunehmend gemeinnützige Organisationen straf- und zivilrechtlich in Anspruch genommen.

Bei einem eingetragenen Verein haftet im Allgemeinen nur der Verein selbst. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Ansprüche unmittelbar gegen Vorstandsmitglieder und sonstige Handelnde denkbar bzw. kann der Verein seine Vorstandsmitglieder und besonderen Vertreter in Regress nehmen.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Organ persönlich.

Die Vereinsführung ist auch verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher steuerrechtlicher Pflichten des Vereins.

Bei nicht eingetragenen Vereinen dagegen haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich.

Umfang und Ausmaß der persönlichen Haftung der Vereinsgeschäftsführer richten sich somit nach den Bestellungsmodalitäten sowie der Art der Pflichtverletzung.

  • Werden öffentliche Zuschüsse oder ein Baudarlehen nicht für den Bau, sondern für andere Zwecke verwendet, übernehmen die handelnden Vorstandmitglieder in Höhe der zweckwidrig verwendeten Mittel mit ihrem Privatvermögen die Haftung dafür, dass die Baurechnungen gleichwohl beglichen werden
  • Nicht- oder fehlerhafte Abgabe einer Umsatzsteueranmeldung
  • Keine Führung ordnungsgemäßer Kassenbücher führen zum Verlust der Gemeinnützigkeit
  • Fehlerhafte Ausstellung von Spendenquittungen

Was sollte versichert sein?

Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzansprüchen aus der Vereinstätigkeit wie ggfs. aber auch die Kosten der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.

Es besteht u.a. auch Versicherungsschutz für Ansprüche des Vereins gegen seine Organe und Mitarbeiter, wenn diese in Anspruch genommen werden könnten (Eigenschaden).

Was ist die richtige Versicherungssumme?

Letztlich kann nur der Versicherungsnehmer subjektiv für sich entscheiden, worin er sein wirtschaftliches Risiko sieht. Die Absicherung der eigenen Vermögenswerte sollte bei der Beantwortung im Vordergrund stehen. Welche Schadenforderung würde die Existenz des eigenen Unternehmens oder gar das Privatvermögen bedrohen?

Zu berücksichtigen ist dabei immer, dass der Verstoß, welcher zum Schadenersatzanspruch führt, Jahre vor dem geltend gemachten Anspruch liegen kann. Für die Frage, welchen Inhalt und welche Höhe der Versicherungsschutz hat, kommt es grundsätzlich auf den Versicherungsvertrag an, welcher zum Zeitpunkt des Verstoßes bestanden hat. Damit ist bei der Wahl der Versicherungssumme z.B. auch eine Inflation zu berücksichtigen.

Wie errechnet der Risikoträger die Prämie?

Die Prämie berechnet sich nach der Jahreshaushaltssumme.

Ist eine Rückwärtsversicherung sinnvoll?

Die Rückwärtsversicherung deckt alle Verstöße, die der Antragsteller vor Abschluss der Versicherung möglicherweise begangen hat. Dies gilt aber nur für solche Verstöße, welche dem Antragsteller nicht bekannt sind (§ 2 Abs. 2 der AVB).

Für Vereine kann diese Rückwärtsversicherung besondere Bedeutung haben.
Wenn der Antragsteller bis dato keine Versicherung unterhalten hat, aber bereits einige Jahre als Verein tätig ist, so empfiehlt sich der Abschluss einer Rückwärtsversicherung. Gleiches gilt bei einer Erhöhung der Versicherungssumme. Wenn das subjektive Gefühl nach Sicherheit steigt, dann muss auch das Risiko der letzten Jahre in die Überlegung zur Absicherung mit einbezogen werden.

Welche Nachhaftung ist vereinbart?

Die Nachhaftungsvereinbarung des Vertrages beendet das Risiko des Versicherers nach Beendigung des Vertrages. Regelmäßig endet die Nachhaftung von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für die Vereine nach zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages. Was bedeutet dies?

Beispiel: Der Versicherungsnehmer unterhält seit 1998 eine Berufshaftpflichtversicherung bei Versicherer X. Die Nachhaftung ist auf zwei Jahre vereinbart. Der Versicherungsnehmer kündigt fristgemäß zum 1.1.2007 seinen Vertrag (z.B. wegen Geschäftsaufgabe). Im Jahr 2010 wird ein Anspruch aus einem Auftrag des Jahres 2003 geltend gemacht. Der Versicherer wird sich auf Leistungsfreiheit berufen, da die Nachhaltungsfrist zum 1.1.2009 abgelaufen ist.

Dem kann man auf zwei Arten entgegenwirken:

  • Vereinbarung einer Verlängerung der Nachhaftungsfrist z.B. bei Vereinsauflösung gegen einen Einmalbetrag, oder
  • Verhandlung bereits bei Vertragsschluss über eine längere Nachhaltungsfrist

Für diese Leistung haben wir die ALLCURA-Versicherung Hamburg als Partner des Verbandes gewonnen.

Bei weiteren Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 

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